Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Panacea ist Teil von Enterprises By Z&C

Artikel 1: Definitionen

  1. Enterprises by Z&C mit Sitz in Bussum, Handelskammernummer 75233274, wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkäufer bezeichnet.
  1. Der Vertragspartner des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
  1. Die Parteien sind Verkäufer und Käufer gemeinsam.
  1. Der Vertrag bezeichnet den Kaufvertrag zwischen den Parteien.

Artikel 2: Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
  1. Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von den Parteien vereinbart wurde.

Artikel 3: Zahlung

  1. Die Zahlung des vollen Kaufpreises erfolgt immer direkt im Webshop. In einigen Fällen ist für Reservierungen eine Anzahlung erforderlich. In diesem Fall erhält der Käufer einen Reservierungsnachweis und eine Vorauszahlung.
  1. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
  1. Bleibt der Käufer in Verzug, wird der Verkäufer die Einziehung vornehmen. Die mit dieser Abholung verbundenen Kosten trägt der Käufer. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher Inkassokosten berechnet.
  1. Im Falle einer Liquidation, eines Konkurses, einer Pfändung oder eines Zahlungsaufschubs des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig.
  1. Verweigert der Käufer die Mitwirkung an der Ausführung der Bestellung durch den Verkäufer, ist er dennoch verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen.

Artikel 4: Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

  1. Angebote sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist angegeben. Wird das Angebot nicht innerhalb der genannten Frist angenommen, verfällt das Angebot.
  1. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer nicht zur Kündigung oder zum Schadensersatz, wenn sie überschritten werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  1. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
  1. Der auf Angeboten, Kostenvoranschlägen und Rechnungen angegebene Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer und etwaiger weiterer staatlicher Abgaben.

Artikel 5: Widerrufsrecht

  1. Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bestellung ohne Angabe von Gründen zu kündigen (Widerrufsrecht). Die Frist beginnt mit dem Eingang der (vollständigen) Bestellung beim Verbraucher.
  1. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Produkte nach seinen Vorgaben maßgeschneidert sind oder eine kurze Haltbarkeitsdauer haben.
  1. Der Verbraucher kann ein Rücksendeformular des Verkäufers verwenden. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese dem Käufer unverzüglich nach Aufforderung des Käufers zur Verfügung zu stellen.
  1. Während der Bedenkzeit wird der Verbraucher sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung umgehen. Wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sendet er das unbenutzte und unbeschädigte Produkt mit sämtlichem mitgelieferten Zubehör und – soweit vernünftigerweise möglich – in der Originalversandverpackung an den Verkäufer zurück, gemäß den angemessenen und klaren Anweisungen des Unternehmers.

Artikel 6: Änderungen der Vereinbarung

  1. Stellt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung heraus, dass für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags eine Änderung oder Ergänzung der zu erbringenden Arbeiten erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
  1. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber schnellstmöglich informieren.
  1. Sofern die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen hat, wird der Verkäufer den Käufer hierüber vorab schriftlich informieren.
  1. Wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart haben, gibt der Verkäufer an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
  1. Ungeachtet der Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Artikels kann der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umständen zurückzuführen ist, die ihm zuzuschreiben sind.

Artikel 7: Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Sobald die Kaufsache beim Käufer eingegangen ist, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

Artikel 8: Untersuchung, Beschwerden

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall jedoch innerhalb kürzester Frist zu prüfen. Der Käufer hat zu prüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware den Vereinbarungen der Parteien entsprechen oder zumindest den im normalen (Handels-)Verkehr geltenden Anforderungen genügen.
  1. Reklamationen über Schäden, Mängel oder Verlust der gelieferten Waren müssen vom Käufer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Tag der Lieferung der Waren schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden.
  1. Wird die Reklamation innerhalb der gesetzten Frist für berechtigt erklärt, hat der Verkäufer das Recht, entweder nachzubessern, erneut zu liefern oder die Lieferung zu stornieren und dem Käufer eine Gutschrift über den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erteilen.
  1. Geringfügige und/oder übliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Menge, Größe oder Ausführung können dem Verkäufer nicht zur Last gelegt werden.
  1. Reklamationen bezüglich eines bestimmten Produkts wirken sich nicht auf andere Produkte oder Teile aus, die zum selben Vertrag gehören.
  1. Nach erfolgter Bearbeitung der Ware durch den Käufer werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet.

Artikel 9: Muster und Modelle

  1. Sofern dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird vermutet, dass es nur als Hinweis dient, ohne dass der zu liefernde Gegenstand damit übereinstimmen muss. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Liefergegenstand diesem entspricht.
  1. Auch bei Verträgen über unbewegliche Sachen wird davon ausgegangen, dass die Grundfläche oder sonstige Maße und Angaben lediglich als Richtwerte angegeben sind, ohne dass der Liefergegenstand damit übereinstimmen muss.

Artikel 10: Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk/Filiale/Lager“. Das bedeutet, dass alle Kosten vom Käufer getragen werden.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Ware vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.
  1. Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereitstellt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
  1. Bei Lieferung der Ware ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
  1. Benötigt der Verkäufer für die Vertragsabwicklung Informationen des Käufers, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese zur Verfügung gestellt hat.
  1. Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist Richtwert. Das ist nie ein fataler Begriff. Bei Fristüberschreitung muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Erfolgt die Lieferung in Teilen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 11: Höhere Gewalt

  1. Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, haftet er nicht für den dem Käufer entstandenen Schaden.
  1. Als höhere Gewalt gilt in jedem Fall jeder Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen der Käufer vernünftigerweise nicht mit der normalen Vertragserfüllung rechnen kann, wie z. B. Krankheit, Krieg oder Gefahr B. durch Krieg, Bürgerkrieg und Aufruhr, Belästigung, Sabotage, Terrorismus, Stromausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Unternehmensbesetzung, Streik, Ausschluss von Arbeitnehmern, geänderte staatliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Geschäft des Verkäufers.
  1. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien ferner den Umstand, dass Zulieferunternehmen, auf die der Verkäufer zur Vertragsabwicklung angewiesen ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, es sei denn, dies ist vom Verkäufer zu vertreten.
  1. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, solange der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Wenn die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage angedauert hat, haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen.
  1. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Auflösung kann nur per Einschreiben erfolgen.

Artikel 12: Übertragung von Rechten

  1. Jegliche Rechte einer Partei aus dieser Vereinbarung dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als Klausel mit sachenrechtlicher Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Artikel 13: Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die beim Verkäufer vorhandenen Waren sowie die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis dahin kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
  1. Werden die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung des vereinbarten Teils auszusetzen. Es liegt dann ein Gläubigerausfall vor. In diesem Fall kann sich der Verkäufer nicht auf eine verspätete Lieferung berufen.
  1. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und diese gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  1. Ist die Ware noch nicht geliefert, wurde aber die vereinbarte Anzahlung bzw. der vereinbarte Preis nicht vertragsgemäß gezahlt, steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall erfolgt die Lieferung der Ware erst nach vollständiger und vertragsgemäßer Bezahlung durch den Käufer.
  1. Im Falle einer Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.

Artikel 14: Haftung

  1. Jegliche Haftung für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ergeben, ist stets auf den Betrag beschränkt, der im jeweiligen Fall von der/den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um die Höhe der Selbstbeteiligung gemäß der jeweiligen Police.
  1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen, ist nicht ausgeschlossen.

Artikel 15: Beschwerdepflicht

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen der durchgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Reklamation enthält eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann.
  1. Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer zur Nachbesserung und gegebenenfalls Ersatzlieferung verpflichtet.

Artikel 16: Garantien

  1. Soweit Garantien im Vertrag enthalten sind, gilt Folgendes: Der Verkäufer garantiert, dass die verkaufte Sache dem Vertrag entspricht, einwandfrei funktioniert und für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Eingang der verkauften Sache beim Käufer.
  1. Durch die genannte Garantie soll eine solche Risikoteilung zwischen Verkäufer und Käufer geschaffen werden, dass die Folgen einer Garantieverletzung stets vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und der Verkäufer hierbei niemals eine Garantieverletzung akzeptieren kann betrachten. Berufung auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Regelungen des vorstehenden Satzes gelten auch dann, wenn der Verstoß dem Käufer bekannt war oder durch Einleitung einer Untersuchung hätte bekannt werden können.
  1. Die vorstehende Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Genehmigung Änderungen an der Kaufsache vorgenommen oder vorgenommen oder diese für Zwecke verwendet haben, für die die Kaufsache nicht geeignet ist Der gekaufte Artikel ist nicht dafür vorgesehen. . .
  1. Sofern sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf ein von einem Dritten hergestelltes Produkt bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie dieses Herstellers.

Artikel 17: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Für jede Vereinbarung zwischen den Parteien gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  1. Das niederländische Gericht in dem Bezirk, in dem Enterprises by Z&C seinen Sitz hat, ist ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteien zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
  1. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als unangemessen belastend erachtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.